Folterinstrumente VII – Zeichnung der Folterinstrumente aus dem „Lippischen Magazin“, 1839, Scanvorlage: Stadtmuseum Lemgo
140 Jahre nach den Geschehnissen schreibt der Hofbeamte Friedrich von Raumer 1841 einen Überblick über die Hexenverfolgung in Brandenburg und notiert folgendes zu dem Fall aus Fergitz:
(…) Im Jahre 1701 wurde ein nur 15 Jahr altes Mädchen zu Fergitz in der Uckermark der Zauberei (magiae) beschuldigt, und der Gerichtsherr, Obristlieutenant v. Münchow ließ ein gegen sie von der Universität Greifswald eingeholtes Urtheil, wonach sie mit dem Schwerdt hingerichtet werden sollte, wirklich vollstrecken.
Diese Sache wurde denn doch auffällig, der Hoffiscal mischte sich ein und forderte die Verantwortung des v. Münchow. Dieser erklärte er sei gerade abwesend gewesen, verstehe auch keine jura, man möge sich an den Uckermärkischen Fiscal halten. der die Untersuchung geführt habe. Es zeigte sich nun, daß die Ehefrau des von Münchow, welche fest an solche Dinge glaubte, die Untersuchung veranlaßt hatte, von der in den Krügen viel wunderliche Reden gingen.
Merkwürdig ist der Bericht des uckermärksichen Hoffiscals Böttchers, den man zur Begutachtung aufgefordert hatte. Er sagte, das Weib sei, ehe sie enthauptet, nicht einmal ordentlich defendiert worden, und habe sich bei Revision der Acten gezeigt, daß es bei dem Weibe bloß Melancolie gewesen. Den Umgang mit dem Satan habe sie zwar ausführlich gestanden, er habe ihr auf der Fiedel zum Tanz vorgespielt und Buhlerei mit ihr getrieben u.s.w., es sei aber unwahrscheinlich, denn sie habe einen Ort angegeben, wo das ihr vom Satan gegebene Geld liegen solle und es sei da nicht gefunden worden, auch beschreibe sie ausführlich nur das membrun virile des Teufels, ohne vom semen etwas wissen zu wollen (!). Wer habe auch je gehört , daß der Satan, wenn er Menschen verführen wollen, bei Tage in Gegenwart mehrerer Menschen gekommen sein und gegeigt habe. Über die Geistererscheinungen, das Gepolter u.s.w. seien die Zeugen nicht vernommen und nur etliche hätten ausgesagt, es habe hin und her geflogen und gebrummet, wie eine Wespe. Dann seien Indicia von Melancolie da, und die Iudicantes hätten besser gethan der Inquisitinn einen Medicum zuzuordnen und dessen Gutachten einzuholen, als auf den Tod zu erkennen, welches ohne Defension ergangene Urtheil nur Verwunderung erregen könne.
Auf dies Gutachten des Hoffiscals erging am 2. Juni 1701 ein königliches Rescript dahin, bei dem Prozeß sei freilich manches zu erinnern, da aber die Execution geschehen und dem v. Münchow nichts zu imputieren sei, beruhe die Sache auf sich (…)