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Dorothee Elisabeth Tretschlaff

Dr. Vinzenz Czech: “Vom Kurfürsten zum König. Friedrich III./I. von Brandenburg-Preußen und die Rechtsprechung um 1700″

6. Vortrag Dominikanerkloster: Freitag, 17.09. 20:15, Dr. Vinzenz Czech, Potsdam

Dr. Vinzenz Czech lehrt und forscht am Lehrstuhl Landesgeschichte des Historischen Instituts der Universität Potsdam. Sein Schwerpunkt ist die Geschichte Brandenburg-Preußens auch unter dem Aspekt von (höfischen) Zeremonien und Inszenierungen als sichtbar gewordener Macht- und Rechtsanspruch von Herrschern der Frühen Neuzeit.

Für seinen Vortrag, der die Themenwoche abschloß, nahm sich Czech explizit die vorliegenden Akten zum Fall Dorothee Elisabeth Tretschlaff aus dem Geheimen Preußischen  Staatsarchiv vor und erläuterte Punkt für Punkt anhand der dort ablesbaren Amtswege und Ereignisse, was unter dem Rechtssystem in Brandenburg-Preußen um 1700 zu verstehen ist.

Czech begann einleitend mit der Feststellung, dass die damalige Rechtspflege, deren Struktur und Kontrolle mit unserem heutigen Rechtsverständnis kaum in Einklang zu bringen ist. Der Kurfürst von Brandenburg Friedrich III., der sich 1701 zum König Friedrich I. in Preußen in Königsberg krönte, herrschte zwar über Gebiete, die sich von Rhein bis ans Baltikum erstreckten, aber weder handelte es sich bei seinem Einflußbereich um ein geschlossenes noch um ein homogenes Land: vielmehr war seine Einflußmöglichkeit u.a. auf die Rechtsprechung sehr unterschiedlich – er mußte jeweils auf lokale Gepflogenheiten, gewachsene Strukturen und Privilegien Rücksicht nehmen.  Zum preußischen Staat, wie wir ihn aus dem 19. Jahrhundert kennen, war es noch ein weiter Weg – eine Zugriffsmöglichkeit des Landesfürsten war um 1700 u.a. auch in Rechtsdingen nicht allerorts gegeben.

Die geltenden Regelungen im Gebiet der Uckermark lassen sich am Beispiel des Falles Tretschlaff genau nachzeichnen.

Obristleutnant von Münchow, ein pommerscher Landadeliger in militärischen Diensten erwarb 1694 von den von Holtzendorffs das Dorf Fergitz inklusive der niederen und oberen Gerichtsbarkeit. Das bedeutet, dass er, was durchaus üblich war, auch ohne jedwede juristischen Kenntnisse Gericht führen und Bestrafungen bis hin zur Todesstrafe erlassen konnte.

Als die Magd Dorothee in Fergitz der Buhlschaft mit dem Teufel bezichtigt wird, ist es also nur folgerichtig, dass von Münchow der Anzeige einen Prozess folgen läßt. Er führte diesen nicht selbst, sondern beauftragte damit den uckermärkischen Fiskal Friedrich Roth, einen Rechtsbeamten, bei dem es sich möglicherweise ebenfalls nicht um einen ausgebildeten Juristen handelte.

Roth wird den Prozess mit einer sogenannten gütlichen Befragung eröffnet haben, inwieweit und ob dabei bereits mit dem Einsatz von Foltermitteln gedroht oder diese zur Einschüchterung der Beklagten gezeigt wurden, läßt sich nicht belegen. Die dabei niedergeschriebenen Akten verschickt Roth, der sich ein Urteil in einem Zauberei-Prozess ebenfalls nicht zuzutrauen scheint, an die Universität Greifswald an die dortigen Jura-Professoren, damit diese ein Urteil treffen sollten.

Greifswald gehört 1701 nicht zu Brandenburg-Preußen. Auch an der Wahl dieser Universität, die im Gegensatz zur calvinistisch orientierten Universität in Frankfurt Oder, lutherisch geprägt war, kann man ablesen, wie unwichtig damals selbst der territoriale Kontext eines Landes in Rechtsfragen war – Greifswald war vermutlich schlicht einfacher und schneller zu erreichen – um nach Frankfurt zu gelangen, hätte die beschwerliche Reise durch die unzugängliche und dicht bewaldete Schorfheide führen müssen.

Die Greifswalder Juristen prüfen die Akten und bemängeln am Prozess u.a. nicht sorgfältig geführte Zeugenbefragungen und fehlende Überprüfung von Aussagen der Angeklagten. Ohne dass ein Urteil gefällt wird, werden die Akten wieder zu Roth geschickt, der daraufhin weitere Zeugen und die Angeklagte wieder befragt. Die neuen Akten werden wiederum nach Greifswald geschickt und diesmal entscheiden die Juristen der Rechtsfakultät auf schuldig wegen Buhlerei mit dem Teufel. Sie erlassen ein „ehrenhaftes“ Todesurteil – Enthauptung durch das Schwert und sobald das schriftliche Urteil von Roth in Empfang genommen wird, läßt er es am 17. Februar 1701 in Fergitz an der 15-jährigen Magd vollstrecken.

Zu diesem Zeitpunkt und noch bis zum 17. März befand sich der Kurfürst Friedrich III., dessen Krönung zu Friedrich I. am 18. Januar 1701 keinerlei Macht- und Einflußzuwachs bedeutet hatte, in Königsberg. Es war ein höfischer Beamter, Hoffiskal Eberhard Marks, der von den erschütternden Ereignissen (und das muß ein sogenannter Hexenprozess 1701 bereits gewesen sein – das letzte Todesurteil wegen Zauberei lag da schon 14 Jahre zurück), von dem Gerede und der Unzufriedenheit darüber hörte und seinen Landesfürsten am 22. Februar davon in Kenntnis setzten wollte. Dieses Schreiben hat Friedrich I. sicherlich nie persönlich erreicht. Mitglieder der höfischen Verwaltung werden werden sich damit befasst haben und einer von ihnen, Georg von Berchem beauftragt in der Folge den uckermärkischen Hof- und Landrichter Thomas Böttcher mit der Untersuchung des Falles.

Neben den von Dr. Katrin Moeller bereits beschriebenen Ergebnissen dieser Untersuchung ist es interessant hervorzuheben, dass abgesehen vom fehlenden juristischen Beistand der Dorothee (was den Ausgang des Verfahrens nicht unwahrscheinlich negativ beeinflußt hat – möglicherweise wäre sie sonst freigesprochen worden) auch keiner der von Böttcher befragten Zeugen aus Fergitz für sie eingestanden ist.

Böttchers Einschätzung fällt einerseits kritisch aus, er bemängelt die fehlende Verteidigung und teilt nicht die Meinung, dass Dorothee sich mit dem Teufel eingelassen habe – vielmehr sieht er sie als einen Fall für den Arzt (wegen Melancholia). Andererseits gibt es für ihn am Ablauf des Prozesses nichts grundsätzlich zu bemängeln. Von Münchow ist de facto nichts zu unterstellen. Er hat seine Kompetenzen keineswegs überschritten und so gibt dieser auch offen zu, dass er von rechtlichen Dingen nichts verstünde.

Das letzte Dokument ist ein Antwortsschreiben zu Böttchers Bericht aus dem Umfeld des Geheimen Rates, verfasst im Juni 1701. Hier wird deutlich, dass der Landesfürst zwar „einiges bemängelt“, aber der Fall auf sich beruhe: Friedrich I. besitzt wie oben erläutert eben keine Zugriffs- oder Einflußmöglichkeit in diesen Fällen, obwohl es sich um eine obere Gerichtsbarkeit handelt.

Czech schloß mit der Einschätzung, dass man an dieser Reaktion die Erkenntnis Friedrich I., beziehungsweise seiner Berater, ablesen könne, dass es eines u.a. rechtlichen Strukturwandels seines Landes bedurfte, wollte er sich als europäischer Herrscher nach innen und „international“ behaupten.

Sein Sohn Friedrich Wilhelm I. erließ 1714 ein Gesetz, dass die Vorlage von Todesurteilen festlegte. Dies werden lokale Adels-Gerichte, wie auch die Städte mit ihrer Gerichtsbarkeit als schweren Angriff auf ihre Souveränität verstanden haben. Erst im 19. Jahrhundert wurde ein verbindliches Rechtssystem, dass Zugriff des Landesfürsten auf Todesurteile ermöglichte, eingeführt.

Insofern machen der Fall Tretschlaff und die dazu erhaltenen Dokumente in ihrer Konsequenz deutlich, wie verfahren und schwer kontrollierbar Brandenburg-Preußen um 1700 war – Dorothees Prozess wird der Regierung eindringlich vor Augen geführt haben, wie gering ihr Einfluß im Land an vielen Stellen tatsächlich war.